Statuten

Hier finden sie die Statuten der kantonalen Schützengesellschaft Obwalden mit Stand vom 18.April 2018.

  KSG Obwalden Statuten 2018 (1,2 MB - pdf)

STATUTEN

Stand 10. April 2018

Inhaltverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Mitgliedschaft
III. Organe
IV. Finanzielles
V. Schiesswesen
VI. Schlussbestimmungen
Beziehen sich die Begriffe in diesen Statuten auf natürliche Personen, sind Mann und
Frau gleichgestellt.

STATUTEN

Kantonale Schützengesellschaft Obwalden

Gegründet 1852

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen “Kantonale Schützengesellschaft Obwalden” (nachfolgend KSG OW genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Sarnen.

Artikel 2 Zweck

Die KSG OW ist ein politisch und konfessionell neutraler Sportverband. Sie vertritt die Interessen des Schiesssportes im Kanton Obwalden und verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
a) Nachwuchsförderung und Nachwuchsausbildung
b) Förderung des sportlichen und leistungssportlichen Schiessens der Mitgliedervereine
c) Förderung von Kursen für Sportschiessen im Rahmen von Jugend + Sport
d) Organisation und Durchführung von kantonalen Schiesswettkämpfen
e) Unterstützung der ausserdienstlichen Schiessübungen und Jungschützenkurse
f) Ausbildung von Funktionären
g) Öffentlichkeitsarbeit
h) Förderung der Kameradschaft

Artikel 3 Zugehörigkeit der KSG OW

  1. Die KSG OW ist Mitglied des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV).
  2. Die KSG OW ist Mitglied der Genossenschaft USS Versicherungen.

II. Mitgliedschaft

Artikel 4 Mitglieder

Die KSG OW hat folgende Mitglieder:
a) Schützenvereine Gewehr und Pistole des Kanton Obwalden
b) Verbände und Rütlisektionen
c) Weitere Vereine, welche eine Beziehung zum Schiesssport haben
d) Ehrenmitglieder

Artikel 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, welche sich um das Schiesswesen im Allgemeinen oder um die Kantonale Schützengesellschaft im Besonderen verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Kantonalvorstands zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsident ernannt werden.
  2. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenpräsident ist ein passendes Andenken abzugeben.

Artikel 6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme von Mitgliedervereinen nach Artikel 4a, b und c erfolgt auf Antrag des Kantonalvorstandes durch die Delegiertenversammlung.
  2. Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens sechs Monate vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Kantonalpräsident einzureichen. Das Gesuch hat folgende Unterlagen zu enthalten:
    a) Statuten
    b) Mitglieder- und Funktionärsverzeichnis
    c) Protokoll der letzten Generalversammlung
  3. Der Kantonalvorstand leitet das Aufnahmeverfahren bis zum endgültigen Entscheid.

Artikel 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht an der Delegiertenversammlung.
  2. Die Vereinsautonomie der Mitgliedervereine ist unter Vorbehalt dieser Statuten gewährleistet.

Artikel 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, Statuten, Vorschriften und Reglemente der KSG OW und derjenigen Organisationen, bei denen die KSG OW ebenfalls Mitglied ist, einzuhalten.
  2. Die Mitgliedervereine haben ihre Statuten und deren Änderungen dem Kantonalvorstand zur Genehmigung einzureichen.

Artikel 9 Austritt

  1. Austritte von Mitgliedervereinen sind dem Kantonalpräsidenten bis zum 30. November schriftlich einzureichen.
  2. Bis zum Austritt sind die statutarischen Pflichten zu erfüllen, insbesondere sind die Beiträge für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.
  3. Die Mitgliedschaft wird ferner durch die Auflösung eines Mitgliedervereins beendet.
  4. Austretende Mitgliedervereine verlieren bei ihrem Austritt jeden Anspruch auf das Vermögen der KSG OW.

Artikel 10 Ausschluss

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, in schwerwiegender Weise gegen
Statuten, Reglemente oder gegen Beschlüsse auch der übergeordneten Verbände verstossen,
können auf Antrag des Kantonalvorstandes durch die Delegiertenversammlung aus der KSG OW
ausgeschlossen werden. Betroffene Vereine sind vor dem Entscheid anzuhören.

III. Organe

Artikel 11 Organe

Die Organe der KSG OW sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Präsidentenkonferenz
c) Kantonalvorstand
d) Rechnungsprüfungskommission


a) Delegiertenversammlung

Artikel 12 Oberstes Verbandsorgan

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der KSG OW.
  2. Sie kann als ordentliche oder ausserordentliche (a.o.) Versammlung einberufen werden.
  3. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt. In der Durchführung sind alle Mitgliedervereine turnusgemäss zu berücksichtigen.
  4. Die Delegiertenversammlung wird vom Kantonalpräsident, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsident oder einem anderen Mitglied des Kantonalvorstandes geleitet.

Artikel 13 Zusammensetzung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Teilnehmern zusammen:
    a) Delegierte der Mitgliedervereine
    b) Ehrenmitglieder
    c) Mitglieder des Kantonalvorstandes
    d) Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
  2. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme und verfügt über die Versammlungsrechte (d.h. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht). Diese können nicht übertragen werden.

Artikel 14 Vertretungsrechte

  1. Die Mitgliedervereine gemäss Art. 4 lit. a haben auf Basis der stimm- und wahlberechtigtenMitglieder wie folgt Anspruch auf ihre stimmberechtigten Delegierten:
bis 25 Mitglieder3 Delegierte
26 bis 50 Mitglieder4 Delegierte
51 bis 75 Mitglieder5 Delegierte
76 bis 100 Mitglieder6 Delegierte
Je weitere 25 Mitglieder1 zusätzlicher Delegierter

2. Die Mitgliedervereine gemäss Art. 4 lit. b und c haben Anspruch auf je zwei Delegierte.

Artikel 15 Einberufung ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung

  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird vom Kantonalvorstand einberufen, ferner eineausserordentliche Delegiertenversammlung, sofern er dies im Interesse des Verbandes als nötigerachtet.
  2. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann auch auf Begehren von mindestensvier Mitgliedervereinen einberufen werden. Ein solches Begehren muss schriftlich erfolgen, dieVerhandlungsgründe bezeichnen und kurz umschreiben.
  3. Die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung hat spätestens drei Monatenach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
  4. Die Einladung zur Delegiertenversammlung ist den zur Teilnahme Berechtigten spätestensdrei Wochen vor der Durchführung, unter Bekanntgabe der Traktanden, zu übermitteln.

Artikel 16 Kompetenzen

1 In die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts derRechnungsprüfungskommission.
b) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl der Mitglieder des Kantonalvorstandes
d) Wahl des Kantonalpräsidenten
e) Wahl der Rechnungsprüfungskommission
f) Behandlung von Anträgen
g) Beschlussfassung über die Durchführung von Kantonalschützenfesten
h) Beschlussfassung über die Aufnahme, den Austritt oder den Ausschluss von Mitgliedern.
i) Statutenänderungen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlussfassung über die Auflösung der KSG OW.

Artikel 17 Anträge

  1. 1 Anträge zu Handen der ordentlichen Delegiertenversammlung müssen bis 31. Dezember des Vorjahres schriftlich und begründet dem Kantonalpräsidenten eingereicht werden.
  2. Es können nur Anträge gestellt werden, welche in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen. Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der Delegiertenversammlung des folgenden Verbandsjahres behandelt.
  3. Der Kantonalvorstand hat zu allen Geschäften ein Antragsrecht.
  4. Die Delegiertenversammlung kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, welche traktandiert sind.

Artikel 18 Abstimmungs- und Wahlverfahren

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten und allenfalls folgenden Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
  4. Bei geheimer Abstimmung oder Wahl gilt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimm- oder Wahlzettel zur Bestimmung des absoluten und relativen Mehrs. Leere und ungültige Stimm- und Wahlzettel werden nicht mitgezählt.
  5. Bei Abstimmungen und Wahlen stimmt der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

Artikel 19 Besondere Quoren

  1. Für die Genehmigung oder die Änderung der Statuten bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmenberechtigten.
  2. Die Auflösung des KSG OW kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmenberechtigten beschlossen werden.

b) Präsidentenkonferenz

Artikel 20 Zusammensetzung

  1. Die Präsidentenkonferenz ist das technische Organ der KSG OW. Sie wird vom Kantonalpräsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Kantonalvorstandes.
  2. Sie setzt sich zusammen aus:
    a) Den Präsidenten der Mitgliedervereine
    b) Den Mitgliedern des Kantonalvorstandes
    c) Weiteren Vorstandspersonen der Mitgliedervereine

Artikel 21 Einberufung

  1. Die Präsidentenkonferenz findet in der Regel im November statt und wird durch den Kantonalvorstand einberufen.
  2. Ausserordentliche Präsidentenkonferenzen finden nach Bedarf statt oder wenn es mindestens vier Präsidenten der Mitgliedervereine schriftlich verlangen.
  3. Eine ausserordentliche Präsidentenkonferenz hat innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Begehrens stattzufinden.

Artikel 22 Kompetenzen

In die Kompetenz der Präsidentenkonferenz fallen:
a) Die Genehmigung von Reglementen
b) Die Genehmigung des Jahresterminkalenders der KSG OW

Artikel 23 Abstimmungsverfahren

  1. Abstimmungen erfolgen immer offen.
  2. Jeder anwesende Präsident eines Mitgliedervereins hat eine Stimme. Eine Stellvertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied im selben Verein ist zulässig.
  3. Bei allen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
  4. Der Kantonalvorstand verfügt über eine Stimme, welche durch den Kantonalpräsidenten abgegeben wird. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt.

c) Kantonalvorstand

Artikel 24 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahlmodus

  1. Der Kantonalvorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, diejenige des Präsidenten ein Jahr. Alle Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Bei Demissionen während der Amtsdauer erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer.
  3. Die Vorstandswahlen erfolgen in den geraden Jahren und zwar so gestaffelt, dass sich gleichzeitig nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Austritt befinden.
  4. In den Kantonalvorstand können nur Personen gewählt werden, die einem Mitgliederverein der KSG OW angehören.
  5. Der Kantonalvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. In der Regel amtet der Kantonalschützenmeister als Vizepräsident.

Artikel 25 Kompetenzen

  1. In die Kompetenz des Kantonalvorstandes fallen:
    a) Die Vorbereitung der Delegiertenversammlung sowie der Präsidentenkonferenz und Vollzug der gefassten Beschlüsse.
    b) Die Abfassung des Jahresberichts
    c) Die Vertretung des KSG OW nach aussen
    d) Der Vollzug der Schiessvorschriften
    e) Die Genehmigung von Schiessanlässen und Vereinswettkämpfen
    f) Die Verwaltung des Vermögens, der Sachwerte und der Fonds
    g) Die Ausarbeitung von Wahlvorschlägen von Mitgliedern in die Gremien des SSV
    h) Die Bestellung von Kommissionen
  2. Zudem ist der Kantonalvorstand für alle Geschäfte und Aufgaben der KSG OW zuständig, soweit diese gemäss diesen Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Artikel 26 Geschäftsordnung

  1. Der Kantonalvorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
  2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
  3. Die Genehmigung aller Geschäfte des Kantonalvorstandes hat durch offenes Handmehr zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  4. Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
  5. Der Kantonalvorstand erstellt für alle Chargen ein Pflichtenheft.

Artikel 27 Finanzkompetenz

Für nicht budgetierte, ausserordentliche Ausgaben steht dem Kantonalvorstand pro Einzelfall
eine Kompetenz von CHF 1’500.00 zu.

d) Rechnungsprüfungskommission

Artikel 28 Zusammensetzung

  1. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die jeweils nicht aus dem gleichen Mitgliederverein stammen dürfen. Wahlvoraussetzung ist die zur Erfüllung der Aufgabe nötige Qualifikation.
  2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. Bei Demissionen während der Amtsdauer erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer.
  3. Mitglieder des Kantonalvorstandes dürfen nicht gleichzeitig der Rechnungsprüfungskommission angehören.

Artikel 29 Kompetenzen

  1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungsführung und das Rechnungswesen der KSG OW und seiner Organe auf formelle und materielle Richtigkeit. Sie erhält dafür Einblick in alle Unterlagen.
  2. Die Rechnungsprüfungskommission erstattet über das Ergebnis ihrer Prüfungen zuhanden der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht.
  3. Die Rechnungsprüfungskommission hat gegenüber dem Kantonalvorstand und der Delegiertenversammlung das Antragsrecht.

IV. Finanzielles

Artikel 30 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 31 Mittel

Die finanziellen Mittel der KSG OW sind:
a) Beiträge der Mitgliedervereine
b) Abgaben aus der Durchführung von Kantonalschützenfesten
c) Gebühren und Abgaben von Vereinswettkämpfen, Schützenfesten und weiteren Schiessanlässen
d) Erträge aus dem Kranz- und Prämienkartenverkauf des Kranzkarten-Konkordats der Zentralschweizer Kantonalverbände, sowie den Zinsen aus dem Kranzkartenfonds
e) Beiträge öffentlicher Körperschaften / Sport Toto
f) Erträge des Verbandsvermögens
g) Erträge aus besonderen Verbandsaktivitäten
h) Sponsorenbeiträge
i) Schenkungen, Zuweisungen, Legate

Artikel 32 Mitgliederbeiträge

  1. Die Beiträge der Mitgliedervereine werden von der Delegiertenversammlung jährlich festgelegt.
  2. Der Matchschützenverband, der Veteranenschützenverband und die Rütlisektionen sind beitragsbefreit.
  3. Für neu eintretende Mitgliedervereine bestimmt der Kantonalvorstand in Absprache mit dem SSV den Beginn und den Umfang der Beitragspflicht.
  4. Die KSG OW ist Inkassostelle für die Beiträge und Gebühren des SSV gemäss dessen Weisungen.

Artikel 33 Verbandsvermögen

  1. Das Vermögen ist so zu verwalten, dass die Sicherheit der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
  2. Bei Veränderungen der Vermögensverwaltung ist mit der Rechnungsprüfungskommission Rücksprache zu nehmen.

Artikel 34 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des KSG OW haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung
der Organe oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schiesswesen

Artikel 35 Schiessanlässe

Die KSG OW ist verantwortlich für die ihr vom SSV zur Durchführung übertragenen Schiessanlässe
wie zum Beispiel Feldschiessen, Gruppenmeisterschaft, Einzelwettschiessen, besondere
Verbandsstiche usw. Die Durchführung dieser Schiessanlässe kann an die Mitgliedervereine delegiert
werden.

Artikel 36 Gebühren

Die KSG OW erhebt Gebühren und Abgaben von Schiessanlässen, Vereinswettkämpfen und
Schützenfesten für sich und den SSV.

Artikel 37 Kantonalschützenfest

  1. In der Regel soll alle 10 – 15 Jahre ein Kantonalschützenfest durchgeführt werden.
  2. Die Grundbestimmungen für die Durchführung eines Kantonalschützenfestes werden auf Antrag des Kantonalvorstandes von der Delegiertenversammlung genehmigt.
  3. In den Jahren, in denen ein Kantonalschützenfest durchgeführt wird, kann der Kantonalvorstand einschränkende Weisungen für die Durchführung von weiteren Schiessanlässen erlassen.

Vl. Schlussbestimmungen

Artikel 38 Mitgliederverwaltung

Die Mitgliedervereine gemäss Artikel 4a wenden die elektronische Mitgliederverwaltung des SSV an.

Artikel 39 Kantonalfahne

  1. Die Kantonalfahne wird in Absprache mit dem Kantonalvorstand in der Regelvom Mitgliederverein aufbewahrt, der das letzte Kantonalschützenfest durchgeführt hat.
  2. Der aufbewahrende Mitgliederverein bestimmt einen Kantonalfähnrich, der auf Anordnung des Kantonalvorstandes seine Pflichten erfüllt.
  3. Die Kosten für die Aufbewahrung der Kantonalfahne sowie der Fahnendelegationen für die Übergabe an den neuen Organisator trägt der Mitgliederverein des Aufbewahrungsortes.
  4. Die Ehrenmitglieder der KSG OW und die Mitglieder des Kantonalvorstandes werden mit der Fahne zu Grabe geleitet.

Artikel 40 lnkrafttreten von Beschlüssen

Die Beschlüsse aller Organe treten im Normalfall sofort in Kraft.

Artikel 41 Auflösung der KSG OW

  1. Bei einer Auflösung der KSG OW ist das vorhandene Vermögen inklusive Fonds dem Regierungsrat des Kantons Obwalden zuhanden eines Nachfolgeverbandes zu übergeben.
  2. Sollte sich innerhalb von zehn Jahren seit der Auflösung kein Nachfolgeverband bilden, so geht das Vermögen an das Sportamt des Kantons Obwalden zu Gunsten der Nachwuchsförderung über.

Artikel 42 lnkrafttreten

Diese Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung der KSG OW vom 06. April 2018 in Engelberg genehmigt.

Sie treten am 10. April2018 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten.

Kantonale Schützengesellschaft Obwalden
Engelberg. 06. April 2018

Genehmigung durch Schweizer Schiesssportverband

Ort, Datum: Luzern, 26.1.18

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